Digital informiert - im Job integriert - Di-Ji

Kurzmenu

Inhaltsbereich

Brotkrümmelpfad

Allgemeiner Teil

Inhaltsverzeichnis überspringen
  1. Allgemeiner Teil
  2. Wirkung der Verordnung auf die nachhaltige Entwicklung
  3. Durchführungskosten (angezeigt)

Durchführungskosten

Bei der Anpassung von Webauftritten fallen auf Grund der Verordnung für die Bundesverwaltung Kosten an.

Die Verordnung folgt in technischer Hinsicht im Wesentlichen den Anforderungen und Bedingungen der Anlage 1 der bisher geltenden BITV. Da die Angebote der Behörden bereits nach der geltenden BITV barrierefrei gestaltet sein müssen, sind aufgrund dieser Verordnung keine erhöhten zusätzlichen Kosten für technische Anpassungen zu erwarten. Einzelne zusätzliche Anpassungen, die mit Anlage 1 der BITV 2.0 erforderlich werden, müssen im Rahmen der regelmäßigen Anpassungen und Überarbeitungen der Webauftritte vorgenommen werden. Dabei handelt es sich in der Regel um einmalige Anpassungen durch die Redaktion. Wiederkehrende Anpassungen, z. B. die Untertitelung von Videos, können oft ebenfalls von der Redaktion durchgeführt werden.

Die Einschätzung, dass technische Anpassungen vielfach durch die Behörden vorgenommen wurden, wird durch die Ergebnisse der Evaluation der BITV bestätigt: Deutlich wurde, dass die Behörden erforderliche Anpassungen in der Regel selbst durchgeführt haben und zumeist keine bzw. geringe Umsetzungskosten anfielen.

Kosten für die Bereitstellung von Informationen in Leichter Sprache und Deutscher Gebärdensprache fallen nur in größeren Zeitabständen an. Es handelt sich bei diesen Informationen um ein allgemeines Informationsangebot, das insbesondere die grundsätzlichen Aufgaben einer Behörde umschreibt und nicht regelmäßig aktualisiert werden muss. § 3 Absatz 2 BITV 2.0 lässt bei der Bereitstellung der Informationen ausdrücklich Lösungen in Eigenregie zu. Unabhängig davon können die Behörden eine professionelle Umsetzung in Auftrag geben, soweit sie über die hierfür erforderlichen Mittel verfügen. Je nach Leistung ergibt sich für die Bereitstellung dieser Informationen folgende Hochrechnung:

Die genannten Beträge stellen einen Richtwert dar und berühren nicht zukünftige Preisentwicklungen oder Angebotsoptionen. Die Behörden sollen bei der Durchführung dieser Maßnahmen die Möglichkeiten der Vernetzung und des Austausches im Geschäftsbereich nutzen.

Die Mehrausgaben sind unter Beachtung der finanzpolitischen Leitlinien der Bundesregierung sowie unter Berücksichtigung der Übergangsfristen im Rahmen der Finanzplanansätze der Einzelpläne aufzubringen.

 

Seite 3 von 3 Alle Seiten

Navigation