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Allgemeiner Teil

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  1. Allgemeiner Teil (angezeigt)
  2. Wirkung der Verordnung auf die nachhaltige Entwicklung
  3. Durchführungskosten

Diese Verordnung wird auf Grund des § 11 des Behindertengleichstellungsgesetzes erlassen. Sie trägt der weiteren Umsetzung von Artikel 9 des am 26. März 2009 in Deutschland in Kraft getretenen VN-Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen Rechnung. Danach sind die Vertragsstaaten verpflichtet, die Zugänglichkeit von Informations- und Kommunikationsdiensten für Menschen mit Behinderungen sicherzustellen.

Die Verordnung legt für die Bundesverwaltung fest, welche Voraussetzungen für Angebote im Internet einzuhalten sind und bis zu welchem Zeitpunkt sie durchgeführt werden müssen. Sie orientiert sich an den derzeitigen technischen Möglichkeiten. Die technischen Inhalte der Anlage 1 wurden grundsätzlich den internationalen Zugänglichkeitsrichtlinien für Webinhalte vom 11. Dezember 2008 (Web Content Accessibility Guidelines 2.0, WCAG 2.0) entnommen. Ergänzend wurden Regelungen getroffen, die den besonderen Belangen gehörloser, hör-, lern- und geistig behinderter Menschen Rechnung tragen. Für die Anpassung bestehender Webangebote durch die Behörden werden Übergangsfristen vorgesehen.

§ 11 Absatz 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes sieht des Weiteren ausdrücklich vor, dass die durch diese Verordnung geregelten Standards für die barrierefreie Informationstechnik darüber hinaus auch die Basis für Zielvereinbarungen zwischen gewerbsmäßigen Anbietern und anerkannten Verbänden behinderter Menschen bilden sollen. Zielvereinbarungen, die sich in ihrer Umsetzung ausschließlich auf die WCAG 2.0 beziehen sind ebenfalls ausdrücklich erwünscht.

Die am 17. Juli 2002 durch das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem damaligen Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung erlassene Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung (BITV) wurde drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten auf ihre Wirkung hin überprüft. Die Evaluation bei den Behörden der Bundesverwaltung, die die Verpflichtung zur Umsetzung der BITV haben, und bei den Behindertenverbänden ergab einen Überarbeitungsbedarf. Angemerkt wurde insbesondere, dass eine Anpassung an den aktuellen Stand der Technik erforderlich sei und dass die besonderen Belange gehörloser, hör-, lern- und geistig behinderter Menschen stärker in der Verordnung berücksichtigt werden sollten.

Unter Federführung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wurde für die Überarbeitung der Verordnung eine Arbeitsgruppe aus Vertreterinnen und Vertretern der Wissenschaft, der Beauftragten für die Belange behinderter Menschen und des Bundesverwaltungsamtes eingesetzt. Auf der Basis der Entwürfe der WCAG2.0 und der am 11. Dezember 2008 verabschiedeten Richtlinien des World Wide Web Consortiums (W3C) sowie unter Einbeziehung des W3C, weiterer Expertinnen und Experten sowie der Verbände wurden insbesondere überflüssige Bedingungen gestrichen bzw. überarbeitet. Darüber hinaus hat die Arbeitsgruppe in Zusammenarbeit mit den Verbänden und Expertinnen und Experten Konzepte entwickelt, um die Belange der gehörlosen, hör- lern- und geistig behinderten Menschen zu berücksichtigen.


Wirkung der Verordnung auf die nachhaltige Entwicklung

Die Verordnung leistet einen wichtigen Beitrag zur Teilhabe behinderter Menschen am gesellschaftlichen und politischen Leben. Sie stärkt den sozialen Zusammenhalt und hat keine Auswirkungen auf den Energie- und Ressourcenverbrauch. Die Verordnung steht somit im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinn der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.


Durchführungskosten

Bei der Anpassung von Webauftritten fallen auf Grund der Verordnung für die Bundesverwaltung Kosten an.

Die Verordnung folgt in technischer Hinsicht im Wesentlichen den Anforderungen und Bedingungen der Anlage 1 der bisher geltenden BITV. Da die Angebote der Behörden bereits nach der geltenden BITV barrierefrei gestaltet sein müssen, sind aufgrund dieser Verordnung keine erhöhten zusätzlichen Kosten für technische Anpassungen zu erwarten. Einzelne zusätzliche Anpassungen, die mit Anlage 1 der BITV 2.0 erforderlich werden, müssen im Rahmen der regelmäßigen Anpassungen und Überarbeitungen der Webauftritte vorgenommen werden. Dabei handelt es sich in der Regel um einmalige Anpassungen durch die Redaktion. Wiederkehrende Anpassungen, z. B. die Untertitelung von Videos, können oft ebenfalls von der Redaktion durchgeführt werden.

Die Einschätzung, dass technische Anpassungen vielfach durch die Behörden vorgenommen wurden, wird durch die Ergebnisse der Evaluation der BITV bestätigt: Deutlich wurde, dass die Behörden erforderliche Anpassungen in der Regel selbst durchgeführt haben und zumeist keine bzw. geringe Umsetzungskosten anfielen.

Kosten für die Bereitstellung von Informationen in Leichter Sprache und Deutscher Gebärdensprache fallen nur in größeren Zeitabständen an. Es handelt sich bei diesen Informationen um ein allgemeines Informationsangebot, das insbesondere die grundsätzlichen Aufgaben einer Behörde umschreibt und nicht regelmäßig aktualisiert werden muss. § 3 Absatz 2 BITV 2.0 lässt bei der Bereitstellung der Informationen ausdrücklich Lösungen in Eigenregie zu. Unabhängig davon können die Behörden eine professionelle Umsetzung in Auftrag geben, soweit sie über die hierfür erforderlichen Mittel verfügen. Je nach Leistung ergibt sich für die Bereitstellung dieser Informationen folgende Hochrechnung:

Die genannten Beträge stellen einen Richtwert dar und berühren nicht zukünftige Preisentwicklungen oder Angebotsoptionen. Die Behörden sollen bei der Durchführung dieser Maßnahmen die Möglichkeiten der Vernetzung und des Austausches im Geschäftsbereich nutzen.

Die Mehrausgaben sind unter Beachtung der finanzpolitischen Leitlinien der Bundesregierung sowie unter Berücksichtigung der Übergangsfristen im Rahmen der Finanzplanansätze der Einzelpläne aufzubringen.

 

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