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  1. Besonderer Teil
  2. Besonderer Teil - Zu § 2 und § 3 (angezeigt)

Zu § 2 — Einzubeziehende Gruppen behinderter Menschen

Die Vorschrift übernimmt die Vorgaben des § 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes, um den persönlichen Geltungsbereich festzulegen.

Zu § 3 — Anzuwendende Standards

In den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung sind die Standards aufgeführt, die einzuhalten sind.

Zu § 3 Absatz 1

Die technischen Standards der Anlage 1 sind in Prioritäten unterteilt. Angebote, die die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung unter Priorität I genannten Anforderungen und Bedingungen erfüllen, würden bei den Web Content Accessibility Guidelines 2.0 des W3C die Konformität AA erreichen. Angebote, die die Prioritäten I und II der Anlage 1 erfüllen, würden nach den Web Content Accessibility Guidelines 2.0 die Konformität AAA erreichen.

Die Standards mit der Priorität I sind zwingend einzuhalten.

Bei zentralen Navigations- und Einstiegsangeboten sollen — vorbehaltlich ihrer technischen Realisierbarkeit — zusätzlich die Standards mit der Priorität II eingehalten werden. Zentrale Navigations- und Einstiegsangebote (sogenannte Portale) sind Webangebote, die in erster Linie keine eigenen Inhalte anbieten, sondern zweckgerichtet auf fremde Inhalte verweisen bzw. während der Nutzung zu den gesuchten Inhalten führen.

Die anzuwendenden Techniken zur Umsetzung der WCAG 2.0 und entsprechend die Techniken zur Umsetzung der Anlage 1 zur BITV 2.0 sind in den „Techniques“ zur WCAG 2.0, einem veränderbaren Dokument, zusammengefasst. Mit den „Techniques“ ist damit eine verhältnismäßig kurzfristige Anpassung der internationalen Richtlinien an die technische Weiterentwicklung möglich.

Eingesetzte Technologien und Formate für Angebote der Informationstechnik müssen Barrierefreiheit unterstützend sein, das heißt, sie müssen in der Praxis mit verbreiteten technischen Hilfen nutzbar sein.

Entsprechend der Definition von Barrierefreiheit (vgl. § 4 Behindertengleichstellungsgesetz) sind Sonderlösungen möglichst zu vermeiden und Alternativangebote für nicht den Standards der Anlage 1 entsprechenden Inhalten grundsätzlich ausgeschlossen. Serverseitige Anpassungsmöglichkeiten (z.B. von Schriftgröße oder Kontrast) sind hiervon ausgenommen. Ist die Erstellung eines barrierefreien Webangebots nach den technischen Standards der Anlage 1 für einzelne Teile nicht möglich, ist eine konforme Alternativversion auf gleicher Datenbasis zur Verfügung zu stellen, welche gleichwertige Funktionalitäten und Informationen von gleicher Aktualität enthält, soweit es die technischen Möglichkeiten zulassen. Bei der Verwendung nicht barrierefreier Technologien sind diese zu ersetzen, sobald auf Grund der technischen Entwicklung gleichwertige zugängliche Lösungen verfügbar und einsetzbar sind. Dabei soll auf die Anbieter solcher Technologien und Plattformen eingewirkt werden, diese zukünftig barrierefrei zu realisieren.

Sind solche Dienste und Plattformen nicht verfügbar, sind diejenigen Dienste und Plattformen auszuwählen, die den derzeit höchstmöglichen Standard der Barrierefreiheit gewährleisten.

Kann für die Darstellung der Angebote der Behörden nur eine nicht barrierefreie Plattform bzw. ein nicht barrierefreier Dienst genutzt werden, ist ein alternatives barrierefreies Angebot mit gleichwertigen Funktionalitäten und Informationen von gleicher Aktualität bereitzustellen.

Barrierefreiheit unterstützend

Barrierefreiheit unterstützend sind Angebote, die sowohl von den assistiven Technologien der Nutzerinnen und Nutzer als auch von den Barrierefreiheitsfunktionen in Browsern und anderen Benutzeragenten unterstützt werden. Als die Barrierefreiheit unterstützend gelten Angebote, wenn die Anwendung einer Webinhalts-Technik oder eines Bestandteils einer Technik die beiden folgenden Bedingungen erfüllen:

Eine konforme Alternativversion

Eine konforme Alternativversion ist eine Version, die mit der angegebenen Konformitätsstufe übereinstimmt und die gleichen Informationen und Funktionalitäten in der gleichen natürlichen Sprache bereitstellt und genauso aktuell ist wie der nicht-konforme Inhalt und für die mindestens einer der folgenden Punkte zutrifft:

 

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