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Besonderer Teil

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  1. Besonderer Teil (angezeigt)
  2. Besonderer Teil - Zu § 2 und § 3

Zu § 1 — Sachlicher Geltungsbereich

Der sachliche Geltungsbereich beschreibt die Angebote, auf die die Maßnahmen anzuwenden sind. Nach § 11 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes gilt diese Verordnung für Dienststellen und sonstige Einrichtungen der Bundesverwaltung, einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

Von der BITV grundsätzlich nicht erfasst sind Zuwendungen an Stellen außerhalb der Bundesverwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke (vgl. § 23 Nummer 1.1 Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung) sowie die Vergabe von Aufträgen an Stellen, die nicht zur Bundesverwaltung gehören.

Soweit das Verwaltungshandeln von Bundesbehörden nach außen gerichtet ist und Vorhaben überwiegend aus Bundesmitteln institutionell gefördert werden, gilt für Verfahren des Zuwendungsrechts jedoch grundsätzlich, dass die Behörde den Zuwendungsbescheid mit einer entsprechenden Auflage versehen kann (§ 36 Absatz 2, Nummer 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) und damit BITV-Konformität verlangen kann.

Barrierefreiheit in der Informationstechnik kann auch ein Vergabekriterium im Rahmen der öffentlichen Auftragsvergabe sein. Wenn Barrierefreiheit für die Leistungserbringung unmittelbar relevant ist und es sich zum Beispiel um Angebote handelt, die vorwiegend von behinderten Menschen genutzt werden sollen, könnte der Auftraggeber BITV-Konformität als Vergabekriterium aufnehmen und bei der Auftragserteilung entsprechend berücksichtigen.

Nutzen Behörden Community-Dienste oder externe Plattformen, um Informationen und Kampagnen öffentlich zugänglich zu machen, so sind grundsätzlich Lösungen zu wählen, die den technischen Standards der Anlage 1 zu dieser Verordnung entsprechen und eine Umsetzung des § 3 Absatz 2 dieser Verordnung unterstützen.

Zu § 1 Nummer 1

Ausgeschlossen vom Geltungsbereich dieser Vorschrift sind Webauftritte und -angebote, die mittels User-Kennung und Passwort nur einzelnen Personengruppen zugänglich sind. Für Zugangsfragen in diesem Zusammenhang wird auf die einschlägigen Gesetze des Bundes zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben verwiesen.

Zu § 1 Nummer 2

Ausgeschlossen vom Geltungsbereich dieser Vorschrift sind die Anwendungen des rein intern genutzten, nicht öffentlich gemachten Intranets. Für Zugangsfragen in diesem Zusammenhang wird auf die einschlägigen Gesetze des Bundes zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben verwiesen.

Zu § 1 Nummer 3

Unter "mittels Informationstechnik realisierte[n] grafische[n] Programmoberflächen" sind insbesondere CD-ROMs, DVDs oder vergleichbare Medien zu verstehen.


Zu § 2 — Einzubeziehende Gruppen behinderter Menschen

Die Vorschrift übernimmt die Vorgaben des § 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes, um den persönlichen Geltungsbereich festzulegen.

Zu § 3 — Anzuwendende Standards

In den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung sind die Standards aufgeführt, die einzuhalten sind.

Zu § 3 Absatz 1

Die technischen Standards der Anlage 1 sind in Prioritäten unterteilt. Angebote, die die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung unter Priorität I genannten Anforderungen und Bedingungen erfüllen, würden bei den Web Content Accessibility Guidelines 2.0 des W3C die Konformität AA erreichen. Angebote, die die Prioritäten I und II der Anlage 1 erfüllen, würden nach den Web Content Accessibility Guidelines 2.0 die Konformität AAA erreichen.

Die Standards mit der Priorität I sind zwingend einzuhalten.

Bei zentralen Navigations- und Einstiegsangeboten sollen — vorbehaltlich ihrer technischen Realisierbarkeit — zusätzlich die Standards mit der Priorität II eingehalten werden. Zentrale Navigations- und Einstiegsangebote (sogenannte Portale) sind Webangebote, die in erster Linie keine eigenen Inhalte anbieten, sondern zweckgerichtet auf fremde Inhalte verweisen bzw. während der Nutzung zu den gesuchten Inhalten führen.

Die anzuwendenden Techniken zur Umsetzung der WCAG 2.0 und entsprechend die Techniken zur Umsetzung der Anlage 1 zur BITV 2.0 sind in den „Techniques“ zur WCAG 2.0, einem veränderbaren Dokument, zusammengefasst. Mit den „Techniques“ ist damit eine verhältnismäßig kurzfristige Anpassung der internationalen Richtlinien an die technische Weiterentwicklung möglich.

Eingesetzte Technologien und Formate für Angebote der Informationstechnik müssen Barrierefreiheit unterstützend sein, das heißt, sie müssen in der Praxis mit verbreiteten technischen Hilfen nutzbar sein.

Entsprechend der Definition von Barrierefreiheit (vgl. § 4 Behindertengleichstellungsgesetz) sind Sonderlösungen möglichst zu vermeiden und Alternativangebote für nicht den Standards der Anlage 1 entsprechenden Inhalten grundsätzlich ausgeschlossen. Serverseitige Anpassungsmöglichkeiten (z.B. von Schriftgröße oder Kontrast) sind hiervon ausgenommen. Ist die Erstellung eines barrierefreien Webangebots nach den technischen Standards der Anlage 1 für einzelne Teile nicht möglich, ist eine konforme Alternativversion auf gleicher Datenbasis zur Verfügung zu stellen, welche gleichwertige Funktionalitäten und Informationen von gleicher Aktualität enthält, soweit es die technischen Möglichkeiten zulassen. Bei der Verwendung nicht barrierefreier Technologien sind diese zu ersetzen, sobald auf Grund der technischen Entwicklung gleichwertige zugängliche Lösungen verfügbar und einsetzbar sind. Dabei soll auf die Anbieter solcher Technologien und Plattformen eingewirkt werden, diese zukünftig barrierefrei zu realisieren.

Sind solche Dienste und Plattformen nicht verfügbar, sind diejenigen Dienste und Plattformen auszuwählen, die den derzeit höchstmöglichen Standard der Barrierefreiheit gewährleisten.

Kann für die Darstellung der Angebote der Behörden nur eine nicht barrierefreie Plattform bzw. ein nicht barrierefreier Dienst genutzt werden, ist ein alternatives barrierefreies Angebot mit gleichwertigen Funktionalitäten und Informationen von gleicher Aktualität bereitzustellen.

Barrierefreiheit unterstützend

Barrierefreiheit unterstützend sind Angebote, die sowohl von den assistiven Technologien der Nutzerinnen und Nutzer als auch von den Barrierefreiheitsfunktionen in Browsern und anderen Benutzeragenten unterstützt werden. Als die Barrierefreiheit unterstützend gelten Angebote, wenn die Anwendung einer Webinhalts-Technik oder eines Bestandteils einer Technik die beiden folgenden Bedingungen erfüllen:

Eine konforme Alternativversion

Eine konforme Alternativversion ist eine Version, die mit der angegebenen Konformitätsstufe übereinstimmt und die gleichen Informationen und Funktionalitäten in der gleichen natürlichen Sprache bereitstellt und genauso aktuell ist wie der nicht-konforme Inhalt und für die mindestens einer der folgenden Punkte zutrifft:

 

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