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Bildschirmarbeitsverordnung

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  1. Bildschirmarbeitsverordnung (angezeigt)
  2. Anwendungsbereich
  3. Begriffsbestimmungen
  4. Beurteilung der Arbeitsbedingungen
  5. Anforderungen an die Gestaltung
  6. Täglicher Arbeitsablauf
  7. Untersuchung der Augen und des Sehvermögens
  8. Ordnungswidrigkeiten
  9. Anhang

Übersicht

Hinweis des Bundesministeriums der Justiz:
Die im Internet abrufbaren Gesetzestexte sind nicht die amtliche Fassung. Diese finden Sie nur im Bundesgesetzblatt.

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Bildschirmarbeitsverordnung - BildscharbV)

Vom 4. Dezember 1996 (BGBl. I 1996 Seite 1843; Sachgebiet: FNA 805-3-3)

Die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Bildschirmarbeitsverordnung) setzt die Richtlinie 90/270/EWG über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (ABI. EG Nummer L 156 Seite14) in deutsches Recht um. Diese EG-Richtlinie (EWGRL 270/90 (CELEX Nummer: 390L0270)) legt Mindestanforderungen an das Bildschirmgerät selbst, den Arbeitsplatz und die Arbeitsumgebung sowie hinsichtlich der Softwareausstattung und der Arbeitsorganisation fest. Soweit einzelne Richtlinienbestimmungen (z.B. zur Festlegung von Maßnahmen auf der Grundlage der Beurteilung der Arbeitsbedingungen, zur Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten) in dieser Verordnung nicht ausdrücklich aufgegriffen werden, ist deren Umsetzung bereits durch die entsprechenden grundlegenden Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes in allgemeiner Form erfolgt. Bislang gibt es zur Arbeit an Bildschirmgeräten national keine verbindliche Arbeitsschutzvorschrift. Die Anforderungen aus der EG-Richtlinie werden aber in der Regel bei Beachtung von Sicherheitsregeln der Unfallversicherungsträger und entsprechenden DIN-Normen erfüllt. Die Verordnung faßt die notwendigen Schutzbestimmungen Übersichtlich zusammen und verpflichtet alle Arbeitgeber zu ihrer Beachtung.

Die Bildschirmarbeitsverordnung stellt einen flexiblen Rahmen dar, der Spielraum für an die Situation der Betriebe angepaßte Arbeitsschutzmaßnahmen läßt. Gewinner sind nicht nur die Beschäftigten, sondern auch die Betriebe, weil Ausfallzeiten durch schlechte Arbeitsbedingungen verringert werden, und Beschäftigte, die wissen, dass ihre Sicherheit und Gesundheit bei der "Computerarbeit" gewährleistet ist, erfahrungsgemäß mit größerer Motivation und Einsatzbereitschaft arbeiten.

 

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