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Hintergrund

Seit nunmehr über zehn Jahren gibt es internationale Richtlinien für barrierefreie Webinhalte. Die erste Fassung dieser Richtlinien von 1999 ( Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 1.0), wurde 2008 durch eine zweite Fassung (Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.0 ) ersetzt.

Die Informationen auf dieser Webseite sind nicht mehr aktuell. Sie finden Aktuelles zum Thema „Barrierefreie Software“ in der „Teilhabe 4.0 – Toolbox“ u.a. zu den Schwerpunkten:

Vor dem Hintergrund, dass durch Informationsangebote der öffentlichen Hand keine Benachteiligung für Menschen mit Behinderungen entstehen sollen, sind diese Richtlinien auch in die Gesetzgebung in vielen Ländern eingeflossen (siehe auch: Policies Relating to Web Accessibility ). So wurde in der Bunderepublik Deutschland bereits 2002 die „Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV)“ erlassen, die sich im Anhang sehr eng an die WCAG 1.0 anlehnte. Webauftritte von Bundesbehörden sollten gemäß den Kriterien der WCAG zugänglich sein. Entsprechende Länderverordnungen folgten. Nach einer Überarbeitung folgte im September 2011 konsequenterweise eine neue Fassung der BITV (BITV 2.0 ). Die Anlage 1 dieser Verordnung entspricht wiederum einer Übersetzung der WCAG 2.0, den internationalen Richtlinien des World Wide Web Consortium (W3C).

Bereits die erste Fassung der BITV galt jedoch nicht nur für Webinhalte, sondern bezog in § 1 Sachlicher Geltungsbereich , im dritten Listenpunkt „mittels Informationstechnik realisierte graphische Programmoberflächen, die öffentlich zugänglich sind“ ausdrücklich mit ein. Die BITV nahm damit bereits in der Fassung von 2002 teilweise vorweg, was im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (siehe UN-Konvention) in Artikel 9, Absatz 1 gefordert wird: Zugang zu „Information und Kommunikation, einschließlich Informations- und Kommunikationstechnologien und –systemen“. Diese Forderung der Behindertenrechtskonvention geht weit über die Forderung nach barrierefreien Webinhalten und auch weit über den Geltungsbereich der BITV hinaus und bezieht sich streng gefasst auf jegliche Form von Informationstechnik, auf PC-Programme am Arbeitsplatz ebenso wie auf die elektrisch geregelte Schranke vor dem Parkplatz des Arbeitgebers oder den Getränkeautomaten im Bürogebäude.

Mit der Forderung nach barrierefreier Software stellen sich 3 Fragen:

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