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Anlage 2 BITV 2.0

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  1. Anlage 2 BITV 2.0 (angezeigt)
  2. Teil2

Diese Anlage steht in Verbindung mit § 3 Absatz 2 und § 4 Absatz 1 der BITV 2.0 und besteht aus den beiden Teilen "Teil 1" für den Einsatz von Gebärdensprache und "Teil 2" für den Einsatz von Leichter Sprache. Weitergehende Informationen zu Teil 1 finden Sie im Leitfaden für den Einsatz von Gebärdensprach-Filmen. Sie finden hier auch Adressen von Firmen, Vereinen und Einrichtungen, die Dienstleistungen für die Erstellung von Gebärdensprachfilmen oder Übersetzungen von Texten in Leichte Sprache anbieten.

Die Informationen auf dieser Webseite werden nicht mehr aktualisiert. Sie finden Aktuelles zum Thema „Rechtslage Digitale Barrierefreiheit“ in der „Teilhabe 4.0 – Toolbox“ u.a. zu den Schwerpunkten:

Teil 1 - Gebärdensprache

Für die Bereitstellung von Informationen in Deutscher Gebärdensprache im Internet oder Intranet gelten die folgenden Vorgaben:

  1. Schatten auf dem Körper der Darstellerin oder des Darstellers sind zu vermeiden.
    Die Mimik und das Mundbild müssen gut sichtbar sein.
  2. Der Hintergrund ist statisch zu gestalten. Ein schwarzer oder weißer Hintergrund ist zu vermeiden.
    Zur Begründung zu Nummer 2 der Anlage 2 Teil 1
  3. Der Hintergrund sowie die Kleidung und die Hände der Darstellerin oder des Darstellers stehen im Kontrast zueinander. Dabei soll die Kleidung dunkel und einfarbig sein.
    Zur Begründung zu Nummer 3 der Anlage 2 Teil 1
  4. Das Video ist durch das Logo für die Deutsche Gebärdensprache gekennzeichnet. Die farbliche Gestaltung des Logos kann dem jeweiligen Design des Auftritts angepasst werden.
    Logo Deutsche Gebärdensprache Quelle: http://www.dgs-filme.de/GWHomepage/dgslogo_ls.htm bzw.
    http://www.dgs-filme.de/GWHomepage/images/dgs_symbol_57.png
  5. Die Auflösung beträgt mindestens 320 mal 240 Pixel.
  6. Die Bildfolge beträgt mindestens 25 Bilder je Sekunde.
    Zur Begründung zu Nummer 6 der Anlage 2 Teil 1
  7. Der Gebärdensprach-Film ist darüber hinaus als Datei zum Herunterladen verfügbar.
    Es sind Angaben zur Größe der Datei sowie zur Abspieldauer verfügbar.

Teil 2 - Leichte Sprache

Für die Bereitstellung von Informationen in Leichter Sprache im Internet oder Intranet gelten die folgenden Vorgaben:

  1. Abkürzungen, Silbentrennung am Zeilenende, Verneinungen sowie Konjunktiv-, Passiv- und Genitiv-Konstruktionen sind zu vermeiden.
  2. Die Leserinnen oder Leser sollten, soweit inhaltlich sinnvoll, persönlich angesprochen werden.
    Zur Begründung zu Nummer 2 der Anlage 2 Teil 2
  3. Begriffe sind durchgängig in gleicher Weise zu verwenden.
  4. Es sind kurze, gebräuchliche Begriffe und Redewendungen zu verwenden. Abstrakte Begriffe und Fremdwörter sind zu vermeiden oder mit Hilfe konkreter Beispiele zu erläutern. Zusammengesetzte Substantive sind durch Bindestrich zu trennen.
    Zur Begründung zu Nummer 4 der Anlage 2 Teil 2
  5. Es sind kurze Sätze mit klarer Satzgliederung zu bilden.
    Zur Begründung zu Nummer 5 der Anlage 2 Teil 2
  6. Sonderzeichen und Einschübe in Klammern sind zu vermeiden.
  7. Inhalte sind durch Absätze und Überschriften logisch zu strukturieren. Aufzählungen mit mehr als drei Punkten sind durch Listen zu gliedern.
  8. Wichtige Inhalte sind voranzustellen.
  9. Es sind klare Schriftarten mit deutlichem Kontrast und mit einer Schriftgröße von mindestens 1.2 em (120 Prozent) zu verwenden. Wichtige Informationen und Überschriften sind hervorzuheben. Es sind maximal zwei verschiedene Schriftarten zu verwenden.
    Zur Begründung zu Nummer 9 der Anlage 2 Teil 2
  10. Texte werden linksbündig ausgerichtet. Jeder Satz beginnt mit einer neuen Zeile. Der Hintergrund ist hell und einfarbig.
  11. Es sind aussagekräftige Symbole und Bilder zu verwenden.
    Zur Begründung zu Nummer 11 der Anlage 2 Teil 2
  12. Anschriften sind nicht als Fließtext zu schreiben.
  13. Tabellen sind übersichtlich zu gestalten.

Hinweis zu den Gesetzestexten

Beachten Sie bitte den Hinweis zu den Gesetzestexten, aus denen diese Auszüge der BITV stammen.

 

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