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Barrierefreie Informationstechnik

"Barrierefreie Informationstechnik" ist im Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes im Paragraph 11 geregelt. Im folgenden ist der Paragraph 11 des Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes wiedergegeben:

Die Informationen auf dieser Webseite werden nicht mehr aktualisiert. Sie finden Aktuelles zum Thema „Rechtslage Digitale Barrierefreiheit“ in der „Teilhabe 4.0 – Toolbox“ u.a. zu den Schwerpunkten:

(1) Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 1 gestalten ihre Internetauftritte und -angebote sowie die von ihnen zur Verfügung gestellten grafischen Programmoberflächen, die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden, nach Maßgabe der nach Satz 2 zu erlassenden Verordnung schrittweise technisch so, dass sie von behinderten Menschen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können. Das Bundesministerium des Innern bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nach Maßgabe der technischen, finanziellen und verwaltungsorganisatorischen Möglichkeiten

  1. die in den Geltungsbereich der Verordnung einzubeziehenden Gruppen behinderter Menschen,
  2. die anzuwendenden technischen Standards sowie den Zeitpunkt ihrer verbindlichen Anwendung,
  3. die zu gestaltenden Bereiche und Arten amtlicher Informationen.

(2) Die Bundesregierung wirkt darauf hin, dass auch gewerbsmäßige Anbieter von Internetseiten sowie von grafischen Programmoberflächen, die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden, durch Zielvereinbarungen nach § 5 ihre Produkte entsprechend den technischen Standards nach Absatz 1 gestalten.

  • Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung - BITV.
    Das am 01.05.2002 in Kraft getretenen Behindertengleichstellungsgesetz machte auch eine Rechtsverordnung des Bundes erforderlich, welche im Detail regeln soll, welche Maßnahmen zum Umsetzen des Gleichstellungsgesetzes zum Beispiel für Internetseiten des Bundes notwendig sind.
    Diese Rechtsverordnung wird zurzeit bearbeitet und tritt am 24. Juli 2002 in Kraft.
    Die verabschiedete Rechtsverordnung BITV kann dann an dieser Stelle nachgelesen werden.
    Die eher technischen Details zur Umsetzung sind gesondert in einer Anlage zur Rechtsverordnung beschrieben.

Zu § 11: Barrierefreie Informationstechnik

Absatz 1 findet Anwendung auf das Rechtsverhältnis der Verwaltung zu Bürgerinnen und Bürgern als Nutzer des dort beschriebenen IT-Angebots. Demgegenüber ist das Rechtsverhältnis der Verwaltung zu ihren Mitarbeitern bereits in § 81 Absatz 4 SGB (Sozialgesetzbuch) IX geregelt, der einen Rechtsanspruch des schwerbehinderten Mitarbeiters auf eine seiner Behinderung entsprechende Ausstattung seines Arbeitsplatzes vorschreibt.

Die technische Gestaltung von Internetseiten sowie grafischen Programmoberflächen, die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden, erlauben insbesondere blinden und sehbehinderten Menschen häufig nicht eine Nutzung in vollem Umfang; hierzu bereits entwickelte Standards finden bislang nicht hinreichend Beachtung. Sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene laufen daher zahlreiche Aktivitäten, um den Zugang blinder und sehbehinderter Menschen zu IT zu fördern (Erarbeitung und Verbreitung entsprechender technischer Standards, Forschungsvorhaben, Selbstverpflichtungen etc).

Der auf dem Europäischen Rat von Feira im Juni 2000 angenommene Aktionsplan der Kommission "eEurope 2002 - eine Informationsgesellschaft für alle", der ganz allgemein die Nutzung von Informationstechnologien fördern will, enthält zur Frage des IT-Zugangs von behinderten Menschen in einem eigenen Kapitel die Vorgabe, dass behinderte Menschen die Informationen auf allen Webseiten des öffentlichen Sektors der Mitgliedstaaten und der europäischen Institutionen erreichen und voll von den Möglichkeiten der "Regierung am Netz" profitieren können.
Hierfür ist in dem Programm als konkretisierende Maßnahme vorgesehen, dass bereits existierende technische Standards, die Leitlinien der WAI (Web Accessibility Initiative), für die öffentlichen Webseiten übernommen werden.

Diese politische Selbstverpflichtung der EU-Mitgliedstaaten soll nun mit § 11 Absatz 1 für den Bereich der Bundesverwaltung umgesetzt werden. Der Anspruch behinderter Menschen auf barrierefreie Internetangebote im Bereich der Bundesverwaltung entsteht dabei nach Maßgabe der nach Satz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung. Dies hat zur Folge, dass der Umfang des Anspruchs schrittweise in Abhängigkeit von den technischen, finanziellen und verwaltungsorganisatorischen Möglichkeiten der in § 7 Absatz 1 Satz 1 genannten Träger öffentlicher Gewalt, aber auch der bereits erwähnten gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland festgeschrieben und danach bis zur Erreichung des Ziels der Barrierefreiheit fortgeschrieben wird. Zu den in der Rechtsverordnung zu berücksichtigenden Aspekten des Anspruchs zählen nach dem Katalog des Satzes 2 der Kreis der in den Geltungsbereich einzubeziehenden Gruppen behinderter Menschen (z.B. blinde oder sehbehinderte Menschen, lernbehinderte Menschen), die technischen Standards (wie z.B. die bereits erwähnten Leitlinien der WAI), der maßgebliche Zeitpunkt ihrer Anwendung (einschließlich Übergangsregelungen) sowie Arten und Bereiche amtlicher Informationen (z.B. Broschürentexte oder auch Ausschluss bestimmter technisch problematischer Statistikreihen). Es wird dabei vorausgesetzt, dass die Nutzerinnen und Nutzer über eine für ihre Behinderung geeignete technische Ausstattung (z.B. Braille-Tastatur und Braille-Drucker) verfügen. Die Rechtsverordnung wird im Einvernehmen mit dem für Behindertenpolitik federführenden Ministerium für Arbeit und Soziales erlassen.

Die Rechtsverordnung bedarf in angemessenen Abständen der Fortschreibung durch Anpassungsverordnungen, bis das Ziel der Barrierefreiheit erreicht ist. Das Bundesministerium des Innern wird hierzu unter Berücksichtigung der technischen, finanziellen und verwaltungsorganisatorischen Möglichkeiten regelmäßig prüfen, ob die Rechtsverordnung weiter angepasst werden kann; auch die Fortschritte in diesem Punkt werden Gegenstand der Berichterstattung nach § 66 SGB IX sein.

Nach Absatz 2 hat die Bundesregierung darauf hinzuwirken, dass gewerbsmäßige Anbieter von Internetseiten, d.h. sowohl Produzenten von Internetsoftware als auch Unternehmen, die ihre Produkte und Dienstleistungen mit Hilfe von Internet darstellen, ihre Produkte im Wege von Zielvereinbarungen nach § 5 entsprechend den Vorgaben von Absatz 1 gestalten. Dies geschieht vor dem Hintergrund, dass es die Bundesregierung als ihre Aufgabe ansieht, den Aufbruch in die Informationsgesellschaft des 21. Jahrhunderts aktiv zu gestalten. Nach ihrem Willen sollen alle Menschen - auch behinderte - die Chancen des Internets nutzen können. Vorrangig ist die Entwicklung nutzer- und verbraucherfreundlicher Internetangebote im Bereich der Wirtschaft eine Aufgabe des privaten Sektors. Begleitend hierzu ergeben sich jedoch auch Aufgaben für die Politik. Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass sie in dem schnelllebigen Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie im Rahmen einer Zusammenarbeit zwischen öffentlicher Hand, Wirtschaft und Interessenverbänden unterstützend wirken kann, wenn es um die Aufstellung von Qualitätsmerkmalen und Standards geht. Durch diese Zusammenarbeit wird gewährleistet, dass sich politische Vorgaben, nutzer- und anbieterseitige Anforderungen an Internetangebote und Fragen technischer Umsetzbarkeit und Machbarkeit bestmöglich vereinbaren lassen.

Aus diesem Grund begleitet die Bundesregierung Initiativen und arbeitet mit Initiativen zusammen, die sich mit Fragen der Selbstregulierung im Internet beschäftigen. In der Vergangenheit wurden etwa im Rahmen der Initiative D21, die von der Politik unterstützt und beraten wird, Qualitätskriterien für Gütesiegelanbieter erstellt und Fragen der Selbstregulierung im Internet behandelt.

Für behinderte Menschen ist eine möglichst umfassende, selbstbestimmte und uneingeschränkte Nutzung des Internets wünschenswert. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie führt daher im Rahmen der Initiative der Bundesregierung "Internet für alle" eine Demonstrations- und Informationskampagne "Internet ohne Barrieren" durch. Dabei sollen Ideen, Vorschläge und Forderungen zugunsten von Menschen mit Behinderungen aufgegriffen werden. Für sie gewinnt das Internet zunehmend an Bedeutung für die soziale und berufliche Integration. Sie können per Internet wieder viele Dinge des Alltags selbständig erledigen und ihre gesellschaftliche Mobilität erhöhen. Das erfordert aber einen barrierefreien Zugang zu diesem neuen Medium, was mit dieser Kampagne gefördert werden soll.

Hinweis zu den Gesetzestexten

Die im Internet abrufbaren Gesetzestexte sind nicht die amtliche Fassung. Diese finden Sie nur im Bundesgesetzblatt.

Das "Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes (BGG)" finden Sie auch auf der Übersichtsseite über Gesetze und Verordnungen für behinderte Menschen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

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